Oberbürgermeisterwahl am 03. Mai 2026, eventuelle Stichwahl am 17. Mai 2026

Informationen zur Oberbürgermeisterwahl am 03. Mai 2026 und einer eventuellen Stichwahl am 17. Mai 2026

Allgemeine Informationen

Der Oberbürgermeister ist das Stadtoberhaupt von Weinheim und leitet die Stadtverwaltung. Gleichzeitig ist er Vorsitzender des Gemeinderats und vertritt die Stadt nach außen. Die Amtszeit des Oberbürgermeisters beträgt in Baden-Württemberg acht Jahre.
Die Wahl erfolgt als direkte Personenwahl durch die Bürgerinnen und Bürger.
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit (mehr als 50 % der Stimmen) erhält. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

Wie funktioniert das Wahlsystem?


Gewählt wird in insgesamt 65 Wahlbezirken, aufgeteilt in 51 Urnenwahlbezirke und 14 Briefwahlbezirken.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme (§ 19 Absatz 3 KommWG)

Wer darf wählen?

Nach § 14 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) sind Bürger im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt. Das Wahlrecht zu den Gemeindewahlen ist also Ausfluss des Bürgerrechts in der Gemeinde.
Bürger der Gemeinde ist nach § 12 Abs. 1 GemO,
- wer Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder
- die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger),
- wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und
- seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt;
- wer das Bürgerrecht in einer Gemeinde durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seot dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, ist mit der Rückkehr Bürger. 

Wer kann gewählt werden?

Die Bewerber werden am Montag, 13. April 2026 vom Gemeindewahlausschuss zugelassen.

Wie können Briefwahlunterlagen beantragt werden?

Zur Oberbürgermeisterwahl am 03. Mai 2026 können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 10 Abs. 1 KomWO).

Wir bieten für Sie zur Wahl die Beantragung eines Wahlscheines per Internet über den (https://briefwahl.komm.one/intelliform/forms/komm.one/km-ewo/pool/wahlscheinantrag/bw-west/wahlscheinantrag_neu/index?ags=08226096) an. Beim Aufruf des Links erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. 

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Ihre Daten werden hier bereits angezeigt. Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und bei Bedarf eine abweichende Versandanschrift.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unseren dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen anschließend postalisch zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an wahlamt@weinheim.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben. 
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen (§10 Abs. 1 Satz 4 KomWO).

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt der Stadt Weinheim, Telefon 82-358 oder 82-561 oder per Mail wahlamt@weinheim.de
Die Frist zur Antragsstellung von Briefwahlunterlagen endet am Donnerstag, 30. April 2026 um 18.00 Uhr. Am Samstag, 02.05.2026, von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr kann ein neuer Wahlschein erteilt werden, wenn der/die Wahlberechtigte glaubhaft versichert, dass ihm/ihr der Wahlschein nicht zugegangen ist.  Personen, die kurzfristig erkranken, können am Wahlsonntag in der Zeit von 8 bis 15 Uhr bei der Wahldienststelle Briefwahlunterlagen beantragen. Diese können an eine andere Person nur ausgehändigt werden, wenn eine Vollmacht zur Entgegennahme vorliegt. Das Wahlamt befindet sich am Samstag und Sonntag im Rathaus/Schloss, Obertorstraße 9, Eingang A, Zimmer 209 und ist unter den Telefonnummern 82-216 und 82-561 erreichbar.

Briefwahlbüro

Info: Am 15.04.2026 öffnet im Kleinen Sitzungssaal im Rathaus/Schloss, Obertorstraße 9, Eingang D, das Briefwahlbüro.

Öffnungszeiten:
Montag bis Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr

Das Briefwahlbüro ist barrierefrei über den Lift zu erreichen. Der Lift kann nur mit einer eingewiesenen Person bedient werden. Wenden Sie sich bitte hierzu vorher beim Briefwahlbüro. Die MitarbeiterInnen sind entsprechend unterwiesen.

Die Telefonnummern des Briefwahlbüros lauten (ab 15.04.): 06201 82-530 oder 06201 82-531

Bei Fragen wenden Sie sich an wahlamt@weinheim.de

Was ist bei der Rücksendung der roten Wahlbriefe zu beachten?

Alle Briefwählerinnen und Briefwähler sollten ihren Wahlbrief so schnell als möglich zurücksenden oder einwerfen, weil nur die ausgezählt werden, die am Wahlsonntag vor 18 Uhr bei der Wahldienststelle eingegangen sind.
Die Briefe werden bei Standardversand im Bundesgebiet über die Deutsche Post AG kostenfrei befördert. Kosten für andere Zusteller oder besondere Versendungsformen wie zum Beispiel durch Eilbrief oder Versandkosten aus dem Ausland sind selbst zu tragen.

Rollstuhlgerechte Wahllokale

Der Großteil der Wahllokale ist für behinderte Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen ohne besondere Erschwernisse und ohne fremde Hilfe zugänglich (siehe Rubrik Wahlgebäude in Weinheim). Menschen, die in einem barrierefreien Wahlraum wählen möchten, ohne dort wahlberechtigt zu sein, müssen zuvor einen Wahlschein beim Wahlamt/Briefwahlbüro beantragen. Mit diesem Wahlschein können sie in jedem beliebigen Wahllokal wählen.

Wahlgebäude Weinheim

Eine Liste der Wahllokale finden Sie hier (67 KB)

Hilfspersonen bei beeinträchtigten Wahlberechtigten

Stimmabgaben von Wahlberechtigten mit Behinderung oder die nicht schreiben oder lesen können
Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder der wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 KomWG). Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Willensentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz); damit wird klargestellt, dass es sich um die Definition der Assistenz handelt, die für die Strafbarkeit nach § 107a Abs. 1 Satz 2 des StGB (Wahlfälschung) von Bedeutung ist. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson (z.B. eigene Kandidatur) besteht. Der Wahlberechtigte teilt diese Absicht dem Wahlvorstand, möglichst sogleich nach Betreten des Wahlraumes, mit. Auch ein Mitglied des Wahlvorstands kann als Hilfsperson gewählt werden (§ 30 Abs. 1 Satz 2 KomWO). Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wahlberechtigten die Wahlkabine aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperon ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat (§ 19 Abs. 1 KomWG).Sowohl eine Stimmabgabe abweichend vom Willen des Wählers als auch eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht sind strafbar (§§ 107a, 107c StGB).
Wegen geistiger Behinderung oder sonstiger geistiger Schwerfälligkeit darf dagegen eine Hilfe bei der Stimmabgabe nicht geleistet werden.

Anschrift

Stadt Weinheim
Wahlamt
Dürrestraße 2
69469 Weinheim

Tel.: 06201 / 82 - 358
Tel.: 06201 / 82 - 561
Fax: 06201 / 82 - 508
e-mail

Hier finden Sie uns:
Weinheim Galerie
Eingang Bürgerbüro
3. OG
Anmeldung Zimmer 307

Anfahrtsplan (511 KB)

Öffnungszeiten:
Mo. - Fr.
außer Mi.
08.00 - 12.00 Uhr
Do. 14.00 - 18.00 Uhr

Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Sprechzeiten der einzelnen Ämter und Dienststellen.
Wir haben gleitende Arbeitszeit. Sie erreichen uns telefonisch während der Kernarbeitszeit:

Tel. Erreichbarkeit:
Mo. - Fr. 08.00 - 12.00 Uhr
Mo. - Mi. 14.00 - 16.00 Uhr
Do. 14.00 - 18.00 Uhr